Artikel 1
Abweichend von den Bestimmungen der Randnummern 2201a (3), 2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) dürfen Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter Verwendung von Umverpackungen befördert werden, wenn nachstehende Bedingungen eingehalten werden.
- 1. Die Versandstücke müssen in Umverpackungen enthalten sein, deren Einzelfassungsraum 1,5 m3 nicht übersteigt.
- 2. Die Umverpackungen müssen wie Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern entsprechend den jeweils zutreffenden Bestimmungen der oben angeführten Randnummern und Absätze gekennzeichnet sein.
- Die übrigen Vorschriften des ADR hinsichtlich der Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern sind anzuwenden.
- Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 9. August 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
20000982
Dokumentnummer
NOR40012575
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