Artikel 1 ADR – Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2004

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen der Randnummern 2201a (3), 2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) dürfen Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ohne Kennzeichnung unter Verwendung von Umverpackungen befördert werden, wenn nachstehende Bedingungen eingehalten werden.

  1. 1. Die Versandstücke müssen in Umverpackungen enthalten sein, deren Einzelfassungsraum 1,5 m3 nicht übersteigt.
  2. 2. Die Umverpackungen müssen wie Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern entsprechend den jeweils zutreffenden Bestimmungen der oben angeführten Randnummern und Absätze gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

20000982

Dokumentnummer

NOR40052247

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