Artikel 1
Artikel 1 Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch Zahlstellen
Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen vorbehaltlich Artikel 3 während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einer Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt. Der Satz der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004254
Dokumentnummer
NOR40068693
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