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Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

(1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte:

  1. a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;
  2. b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
  3. c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
  4. d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068505

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