Artikel 19 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

Artikel 19

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung einer Vertragspartei eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung der anderen Vertragspartei eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einer Ruhestandspension nach den Rechtsvorschriften von Quebec aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

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