1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996
Artikel 19
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung einer Vertragspartei eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung der anderen Vertragspartei eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung angibt, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erworbenen Alters- oder Ruhestandspension aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996
Schlagworte
Alterspension
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12112036
alte Dokumentnummer
N6199656570J
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