Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 16

Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag des Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für den Fonds selbst.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010296

alte Dokumentnummer

N1198214675P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)