Artikel 16
Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag des Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für den Fonds selbst.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010296
alte Dokumentnummer
N1198214675P
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