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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 16

Pensionsfonds und jeder Fürsorgefonds

Der Pensionsfonds und jeder andere Fürsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten wie für OFID selbst. Aus einem Pensionsfonds oder aus jedem anderen Fürsorgefonds bezogene Leistungen sind von Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224405

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