Artikel 14 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2021 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2021 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40199460

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