Artikel 14 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß eine in Artikel 3 genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036118

alte Dokumentnummer

N2199221405J

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