Artikel 12 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 12

1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 3 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036116

alte Dokumentnummer

N2199221403J

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