Artikel 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 12

Artikel 12 Verständigungsverfahren

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004246

Dokumentnummer

NOR40068534

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