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Artikel 12 Verständigungsverfahren Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 12 Verständigungsverfahren

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068516

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