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Artikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn

  1. a) diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und
  2. b) die Zahlstelle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer anwendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Gunsten einzieht.

(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068515

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