vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2013

Artikel 11

Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes

  1. 1.Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.2.Die Vertragsparteien verpflichten sich
  1. a. personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten;
  2. b. sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;
  3. c. die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)