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Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2013

Artikel 10

Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten

  1. 1.Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten der gemäß Absatz 6 benannten relevanten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen, die die Interessen einer der Vertragsparteien betreffen, auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:
  1. a. terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden oder begangen haben, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder
  2. b. eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben oder
  3. c. schwere Straftaten mit einer transnationalen Dimension begehen werden oder begangen haben oder an einer organisierten kriminellen Gruppe oder Vereinigung beteiligt sind.

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