Artikel 11
(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmäßig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere:
- a) Änderungen dieses Übereinkommens;
- b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen sowie die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
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