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Artikel 4 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.

(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind; ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.

In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.

Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.

(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,

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