Artikel 10
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
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