Artikel 11
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 9 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 130 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (ein Blatt) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 20).
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