Artikel 10
Publizitätsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in derAnlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
Schlagworte
Printprodukt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20010076
Dokumentnummer
NOR40199456
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