Artikel 10 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Artikel 10

Publizitätsbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.

(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in derAnlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

Schlagworte

Printprodukt

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40249155

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