Artikel 10
Artikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird:
- i) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer;
- ii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004246
Dokumentnummer
NOR40068532
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