vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 10

Das Eigentum der OPEC, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)