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Artikel 9 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 9

(1) Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn

  1. (a) dass die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
  2. (b) im Falle einer zivilrechtlichen Klage durch einen Dritten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen im Auftrag der OPEC in Österreich.

(2) Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OPEC und den Angehörigen ihres Personals oder ehemaligen Angehörigen ihres Personals werden durch einen unabhängigen und unparteiischen Streitbelegungsmechanismus, der die Rechte der Angehörigen des Personals oder der ehemaligen Angehörigen des Personals schützt, entsprechend den internen Vorschriften von OPEC beigelegt. Die von diesem Mechanismus getroffenen Entscheidungensind für die Parteien endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40262365

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