Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Zum Außerkrafttreten vgl. Art. XI Abs. 3, BGBl. Nr. 283/1988 idF BGBl. Nr. 234/1991.
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger
§ 3.
(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 1 Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.
(3) Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006447
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