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§ 1 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.