Art. 7 § 76 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse

§ 76.

(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.

(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.

Schlagworte

Verwaltungsausschuß, Vermittlungsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098244

alte Dokumentnummer

N6197721224L