Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse
§ 76.
(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.
Schlagworte
Verwaltungsausschuß, Vermittlungsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098244
alte Dokumentnummer
N6197721224L