Art. 7 § 76 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse

§ 76.

(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.

(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste“ eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei dem nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.

(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamt treten kann.

Schlagworte

Verwaltungsausschuß, Vermittlungsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107758

alte Dokumentnummer

N6199338265J