Art. 6 § 72 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 72.

(1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann das Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen. (BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 14)

(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. f)

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098240

alte Dokumentnummer

N6197721220L