Art. 6 § 72 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 72.

(1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen.

(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109079

alte Dokumentnummer

N6199438531J