Art. 6 § 71 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Strafbestimmungen

§ 71.

(1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098239

alte Dokumentnummer

N6197721219L