Art. 6 § 71 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1996

In der Novellierungsanweisung Art. 1 Z 4, BGBl. Nr. 153/1996, soll der zu ändernde Ausdruck „30 S bis 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe von einem Tag" lauten auf „30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag".

Strafbestimmungen

§ 71

(1) § 71.Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.