Art. 4 § 65 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Bildung der Rücklage durch den Fonds

§ 65.

(1) Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich – insbesondere in diesem Bundesgesetz – festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.

(2) Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 28 Abs. 5 sowie 35a und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 3) außer Betracht.

(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind.

(Anm.: Abs. 4 bis 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1994)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109059

alte Dokumentnummer

N6199438408J