Art. 4 § 65 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Bildung der Rücklage durch den Fonds

§ 65.

(1) Aus den Überschüssen aus der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.

(2) Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Sie bleibt bei der Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.

(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.

(4) Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser vom Bund an den Fonds zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.

(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang, so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.

(7) Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln zu decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten Überschüsse aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.

(8) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des Fonds bestritten werden können.

(9) Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für Haftungsübernahmen gemäß § 39b Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt hat.

(10) Für den Fall der Heranziehung des Fonds für gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.

(11) Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109060

alte Dokumentnummer

N6199438409J