Art. 4 § 29 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 29

(1) § 29.Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

  1. a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1,
  2. b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.