Art. 4 § 29 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 29

(1) § 29.Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbetag des Beamten' der Ausdruck ,Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates' tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.