Art. 3 § 16 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

§ 16

(1) § 16.Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.