Art. 3 § 16 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 16

(1) § 16.Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf

  1. 1. einen Ruhebezug nach § 24 oder
  2. 2. einen Ruhebezug nach § 44a,

    so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt.