Art. 3 § 15 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

Artikel III

§ 15

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 - auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt.