Art. 3 § 15 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel III

§ 15

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2.