Art. 2 § 57 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE

§ 57.

Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009226

alte Dokumentnummer

N11978161610

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