EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
§ 57.
Soweit dieses Bundesgesetz auf die Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011756
alte Dokumentnummer
N11986185900
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