Art. 2 § 57 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE

§ 57.

Soweit dieses Bundesgesetz auf die Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011756

alte Dokumentnummer

N11986185900

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