VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 übermittelt.
(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen
(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.
(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009221
alte Dokumentnummer
N11978161550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
