Art. 2 § 50 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG

§ 50.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 übermittelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen

(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.

(5) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.

(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009221

alte Dokumentnummer

N11978161550

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