Art. 2 § 50 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG

§ 50.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen

(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.

(5) Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6) gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig wird.

(6) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12015064

alte Dokumentnummer

N1199440274J

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