Art. 2 § 4 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4.

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);
  2. b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;
  4. d) Hebammenschülerinnen;
  5. e) Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106118

alte Dokumentnummer

N6199212522A