Art. 2 § 4 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 17/1999.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4.

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c) Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116772

alte Dokumentnummer

N6199956626L