Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 17/1999.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4.
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
- b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12116772
alte Dokumentnummer
N6199956626L