Art. 2 § 4 Auslandsanleihengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel II.

§ 4.

Für die von der Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen des Artikels I im Herbst 1958 aufzunehmende Anleihe im Nennbetrag bis 35 Millionen USA-Dollar, die von den Investitionsbanken Kuhn, Loeb & Comp., New York, und Ladenburg, Thalmann & Comp., New York, begeben werden soll und für die gleichzeitig von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft bei der International Bank for Reconstruction and Development (Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung) aufzunehmende Anleihe bis 30 Millionen USA-Dollar sowie für die von der Republik Österreich für diese Anleihe zu übernehmende Haftung als Bürge und Zahler gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

  1. 1. In den Verträgen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus diesen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich eingeräumt werden.
  2. 2. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)
  3. 3. Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003900

Dokumentnummer

NOR40045899