VERARBEITUNG IN ÖSTERREICH FÜR DAS AUSLAND
§ 33.
Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (§ 47 Abs. 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009204
alte Dokumentnummer
N11978161380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
