Art. 2 § 33 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND

§ 33.

(1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1. die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
  2. 2. die Voraussetzungen der §§ 7 oder 18 nicht gegeben sind oder
  3. 3. Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
  4. 4. öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.

(3) Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011743

alte Dokumentnummer

N11986185770

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